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Betrügen leicht gemacht



Kaum einer muss kleine Schulden noch bezahlen



Seit der Landesgesetzgeber für kleine Streitwerte ein zwingendes Schlichtungs- oder Mahnverfahren vorschreibt (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz vom 8. Mai 2000, GüSchlG NRW), ist es durch eine Gesetzeslücke möglich geworden, sich Kleinforderungen durch vorgetäuschten Wohnungswechsel zum Wohnsitz der Eltern oder zum Wohnsitz eines Freundes ganz zu entziehen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, in dem der Streitwert die Summe von 600 € nicht übersteigt, so wird der Gläubiger wohl oder übel in den sauren Apfel beißen müssen - und der Schuldner kann sich freuen, wenn er es denn richtig macht.



Liegt nämlich der Streitwert unter 600,00 € und wohnen beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk (in der Gerichtsdatenbank überprüfbar), kann erst Klage erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle beizulegen. Fehlt ein solcher außergerichtlicher Schlichtungsversuch, dann muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Dies betrifft insbesondere die wachsende Zahl von Kartenzahlungen, bei denen das Inkassounternehmen die Forderung nicht mehr an sich abtreten lässt, sondern nur in Vertretung für den Händler vor Ort eintreibt. Auf den Schlichtungsversuch verzichtet das Gesetz bei Geldforderungen nur, wenn der Gläubiger den Anspruch schon in einem Mahnverfahren geltend gemacht hat.

"Geltend gemacht hat" - hier liegt das Problem. Denn der Mahnbescheid, mit dem das Mahnverfahren beginnt, muss dem Schuldner zugestellt werden. Was aber, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist oder er wieder und wieder den Aufenthaltsort wechselt und nirgends anzutreffen ist? Oder wenn - das ist der neueste Trick - für ihn die Eltern oder die Freundin am angeblichen Wohnsitz die Zustellung verweigern, weil der Schuldner bei ihnen nicht (mehr) wohne1? Ihre übliche Post beziehen sie dabei weiterhin über ein unverfängliches Postfach.

Die gleichen Probleme hat der Gläubiger, will er seinen Schuldner stattdessen über die Schlichtungsstelle zu einem Schlichtungstermin laden. Auch hier wird die Schiedsfrau oder der Schiedmann die Unterlagen des Gläubigers per Einschreiben an den Schuldner zu schicken versuchen. Der Postbote kann aber keine Briefe einwerfen, wenn ein Schild am Briefkasten fehlt und die Mitbewohner die Annahme verweigern.

Bislang blieb in diesen Fällen die öffentliche Zustellung der Klageschrift selbst (§ 185 ZPO). Dabei wird die Klage im Glaskasten des Amtsgerichts ausgehängt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber im Schlichtungsverfahren aber vergessen.

Das wäre nicht schlimm, könnte der Gläubiger wie sonst ohne Schlichtungsverfahren oder Mahnverfahren direkt Klage erheben und dabei den Aushang im Glaskasten, die öffentliche Zustellung, verlangen. Gerade das aber verbietet ihm nun das Bundesgesetz in § 15a EGZPO: Wo immer es Landesregeln zum Schlichtungsverfahren gibt, müssen diese vor der Klage eingehalten werden. Und diese Regeln kennen den Aushang nicht.

Eine Sackgasse? Nicht unbedingt. Bislang gab es Schleichwege, das Schlichtungsverfahren auch nach der Klage nachzuholen, nämlich dann, wenn man den Schuldner durch Aushang gefunden hatte. So hatte das OLG Hamm die Nachholung in der Regel erlaubt (MDR 2003, 387), auch auf die Gefahr hin, dass die Parteien eine gütliche Einigung kaum noch interessiert, wenn erst einmal die teure Klage im Raum steht. Der BGH jedoch hat dieses Schlupfloch vor einem Jahr verschlossen und die Nachholung des Schiedsverfahrens grundsätzlich für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.11.2004 - Az. VI ZR 336/03).

Was heißt das nun konkret? Angenommen, der Richter am Amtsgericht hat dem Kläger erlaubt (§ 186 ZPO), seine Klage öffentlich zustellen lassen. Früher war der Schuldner nun gezwungen, am Verfahren teilzunehmen, sonst erging in seiner Abwesenheit ein Versäumnisurteil gegen ihn. Nicht so heute; es genügt, dass der Schuldner regelmäßig am Glaskasten des Amtsgerichts vorbeischaut und im Ernstfall einmal vor Gericht erscheint und die Unzulässigkeit des Verfahrens mit dem Zauberwort rügt, es habe "kein Schlichtungsverfahren" stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt muss der Richter die Klage als unzulässig zurückweisen. Dem Kläger bleibt zur Kostenersparnis nur, seine Klage zähneknirschend zurückzunehmen und an die ihm nun bekannte Adresse schnellstens einen Mahnbescheid oder eine Ladung zum Schlichtungstermin zu schicken. Da bis dahin wieder bis zu zwei Wochen vergehen, kann der Beklagte aber einfach wieder "untertauchen". Vorher kassiert er jedoch noch die saftigen Kostenerstattungen für die vergebliche Klage seines Gläubigers. Betrug? Sicher, wenn man dem Schuldner nachweisen kann, dass seine nachlässige Ummeldung den Grund hatte, sich Gläubigern entziehen zu können - das kann indes schwer werden.

Im Ergebnis ist es also nur noch die Frage für den Beklagten, ob er sich dem Verfahren stellen will und riskiert es zu verlieren, oder ob er auf Nummer sicher gehen will und die Zustellung auf diese Weise über 3 Jahre hinauszögert: Denn am Neujahrstag des vierten Jahres, nachdem seine Schuld entstanden ist, tritt die regelmäßige Verjährung ein und der Beklagte braucht sich nun keinerlei Sorgen mehr zu machen - das Verfahren ist gelaufen! Bei vielen Klein- und Kleinstforderungen kann er sich so selbst die Privatinsolvenz sparen...

Hinweis d. Hrsg.: An dieser Regelung wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern: Der Düsseldorfer Landtag hat soeben eine Petition auf Änderung des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes zurückgewiesen.



Wohnen Gläubiger und Schuldner im selben Landgerichtsbezirk?
Ein Klick in die Gerichtsdatenbank verrät es.



© Vanessa Knauer / M. Hermanns 7/2005

1Gängigste Zustellungsarten:
1. Einschreiben mit Rückschein § 175 ZPO: Wird das Schreiben nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, so gilt es, anders als bei der PZU (s.u., gelber Umschlag) nicht als zugegangen; § 179 ZPO gilt nicht. Es erfolgt Rücksendung als unzustellbar.
2. Postzustellungsurkunde (PZU) - Übergabe an Adressat an beliebigem Ort § 177 ZPO: Die persönliche Verweigerung der Annahme hat zur Folge, dass das Schriftstück in seiner Wohnung / in seinen Geschäftsräumen in den Briefkasten eingeworfen bzw. an das Postfach übersandt oder einfach in der Wohnung / dem Geschäftsraum zurückgelassen werden kann. Damit gilt es bei persönlicher Annahmeverweigerung bereits als zugegangen nach § 179 ZPO.
3. Postzustellungsurkunde (PZU) - Übergabe an Familiengehörigen, Beschäftigten, Vertreter in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen § 178 ZPO: Die Annahme darf verweigert werden, ohne dass die Zugangsfiktion des § 179 ZPO eintritt, wenn die Verweigerung gerechtfertigt ist, weil eine Voraussetzung der Zustellung fehlt. Handelt es sich z.B. nicht um die Wohnung, den Geschäftsraum des Adressaten oder fehlt beim Entgegennehmenden die besondere Stellung nach § 178 ZPO, dann ist die Verweigerung berechtigt.
4. Postzustellungsurkunde (PZU) - Einwurf in den Briefkasten: Wird keine der genannten Personen angetroffen (das ist der Normalfall), dann kann das Schreiben in den Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung (Briefschlitz) eingelegt werden, die für den Postempfang eingerichtet ist und dem Zugriff Dritter entzogen ist (nicht Zeitungsbox) (§ 180 ZPO).
5. Postzustellungsurkunde (PZU) - Niederlegung § 181 ZPO: Ist kein Briefkasten vorhanden, so wird die Zustellung durch Niederlegung bei der örtlichen Poststelle (seltener beim Amtsgericht) ersetzt. Erforderlich ist immer eine Mitteilung über die Niederlegung an den Empfänger. Diese kann im Briefkasten aber auch an ein Postfach erfolgen. Ist beides nicht vorhanden, wird das Schriftstück an der Tür angeheftet. Die Zustellungsurkunde vermerkt u.a. Annahmeverweigerung/Zurücklassung/Niederlegung, Ort, Datum der Zustellung in der Form einer Beurkundung (§ 182 ZPO). Nicht bewiesen werden kann mit ihr allerdings, dass der Empfänger tatsächlich da wohnt (BVerfG NJW 1992, 224 für § 182 a.F.). Der Empfänger kann auch im Nachhinein einen anderen Wohnsitz glaubhaft machen. Ist bereits eine Entscheidung ergangen, muss er allerdings gelichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 233 ZPO verlangen.