AGB und Neues Schuldrecht



Wann liegen AGB vor?

Von allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht man bei Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden. Sie werden bei Abschluss des Vertrages von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei übergeben.

Der Verwender ist dabei derjenige, von dem die Initiative zur Einbeziehung der Klauseln ausgeht. Er muss jedoch nicht automatisch der Verfasser sein, es genügt, wenn er ein fertig gestelltes Formular auch nur für einen einzigen Vertrag benutzt.

Vorformuliert sind Vertragsklauseln dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (EDV-Technik) festgehalten sind. Auch wenn der Verwender die entsprechenden Vertragsklauseln nur "im Kopf gespeichert hat'; liegen nach der Rechtsprechung AGB vor. Gleiches gilt, wenn der Verwender in einem Formular wiederholt gleiche handoder maschinenschriftliche Einfügungen vornimmt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein vollständiger Vertragstext oder nur einzelne Vertragsklauseln vorformuliert sind.

Diese Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden. Entscheidend ist dabei, dass der Verwender die vorformulierten Vertragsbedingungen in mindestens drei (bis fünf) Fällen verwenden will. Dabei ist die Absicht des Verwenders entscheidend.

Eine Ausnahme hiervon ist im Verbraucherschutz geregelt. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern können vorformulierte Vertragsklauseln auch dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.


Beispiel:

Herr Meier gründet eine Firma mit dem Ziel, Software zu entwickeln, zu programmieren und zu installieren. Zu diesem Zweck entwirft Herr Meier ein Vertragsformular, in welches nur noch Name und Anschrift, Auftragsbeschreibung und Preis eingetragen werden müssen. Seine Vertragsbedingungen enthalten eine gesetzeswidrige Bestimmung zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Kurze Zeit später erscheint der erste Kunde Schmidt. Das Formular wird ausgefüllt und von bei
den Seiten unterschrieben. Später kommt es zwischen Meier und Schmidt zu einem Streit, ob Gewährleistungsrechte verjährt sind oder nicht. Schmidt behauptet, Meier habe gesetzeswidrige AGB verwendet. Meier ist der Auffassung, dass §§ 305-310 BGB auf diesen Vertrag keine Anwendung finden, da er die entsprechende Klausel zum ersten Mal verwandt habe.

  • Wenn Herr Schmidt eine Firma repräsentiert, also Unternehmer ist, hat Herr Meier Recht, wenn er die Vertragsklausel mehrmals verwenden wollte.

  • Wenn aber Herr Schmidt eine Privatperson ist, befindet sich Herr Meier im Unrecht und kann sich nicht auf die Einmaligkeit berufen.



Die Vertragsbedingungen müssen vom Verwender zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Verwender von seinem Vertragspartner den Abschluss zu den vorformulierten Bedingungen verlangt bzw. diese einseitig auferlegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien frei "ausgehandelt" worden sind. Der Verwender muss hierbei aber seinem Vertragspartner klar machen, dass dieser Einfluss auf den Inhalt der Klausel hat, bzw. der Verwender unter Umständen auf die Klausel sogar verzichtet. Ein bloßes Verhandeln und Besprechen der Klauseln genügt nicht. Ebenso reicht das Vorlesen, Erläutern oder Erörtern nicht aus.

Ein "Aushandeln" lässt sich nicht fingieren, auch nicht über entsprechende Formularklauseln. Dies betrifft z. B. Regelungen, in denen der Kunde bestätigt, dass er von der Formularbedingung Kenntnis genommen hat und da

mit einverstanden sei, dass der Inhalt des Vertrages ausgehandelt wurde. Das Gleiche gilt für Klauseln, wonach sich der Verwender bestätigen lässt, dass die Bedingungen vom Geschäftspartner ausführlich erörtert und ausdrücklich anerkannt worden sind. Auch das Ankreuzen verschiedener, vorformulierter alternativer Bestimmungen ist kein Aushandeln.

Ein Aushandeln liegt auch dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Worte ersetzt oder in den Klauseln eingefügt werden können.