 Wann
liegen AGB vor?
Von
allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht man bei
Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert werden. Sie werden bei Abschluss des Vertrages von
einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
übergeben.
Der Verwender ist dabei derjenige, von dem
die Initiative zur Einbeziehung der Klauseln ausgeht. Er muss
jedoch nicht automatisch der Verfasser sein, es genügt, wenn
er ein fertig gestelltes Formular auch nur für einen einzigen
Vertrag benutzt.
Vorformuliert sind Vertragsklauseln dann,
wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich
aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (EDV-Technik) festgehalten
sind. Auch wenn der Verwender die entsprechenden Vertragsklauseln
nur "im Kopf gespeichert hat'; liegen nach der Rechtsprechung
AGB vor. Gleiches gilt, wenn der Verwender in einem Formular
wiederholt gleiche handoder maschinenschriftliche Einfügungen
vornimmt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein vollständiger
Vertragstext oder nur einzelne Vertragsklauseln vorformuliert
sind.
Diese Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl
von Verträgen aufgestellt worden. Entscheidend ist dabei,
dass der Verwender die vorformulierten Vertragsbedingungen in
mindestens drei (bis fünf) Fällen verwenden will.
Dabei ist die Absicht des Verwenders
entscheidend.
Eine Ausnahme hiervon ist im
Verbraucherschutz geregelt. Bei Verträgen zwischen
Unternehmern und Verbrauchern können vorformulierte
Vertragsklauseln auch dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft
werden, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt
sind.
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Beispiel:
Herr
Meier gründet eine Firma mit dem Ziel, Software zu
entwickeln, zu programmieren und zu installieren. Zu diesem Zweck
entwirft Herr Meier ein Vertragsformular, in welches nur noch Name
und Anschrift, Auftragsbeschreibung und Preis eingetragen werden
müssen. Seine Vertragsbedingungen enthalten eine
gesetzeswidrige Bestimmung zur Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen. Kurze Zeit später
erscheint der erste Kunde Schmidt. Das Formular wird ausgefüllt
und von bei den Seiten unterschrieben. Später kommt es
zwischen Meier und Schmidt zu einem Streit, ob
Gewährleistungsrechte verjährt sind oder nicht. Schmidt
behauptet, Meier habe gesetzeswidrige AGB verwendet. Meier ist der
Auffassung, dass §§ 305-310 BGB auf diesen Vertrag keine
Anwendung finden, da er die entsprechende Klausel zum ersten Mal
verwandt habe.
Wenn
Herr Schmidt eine Firma repräsentiert, also Unternehmer ist,
hat Herr Meier Recht, wenn er die Vertragsklausel mehrmals
verwenden wollte.
Wenn
aber Herr Schmidt eine Privatperson ist, befindet sich Herr Meier
im Unrecht und kann sich nicht auf die Einmaligkeit berufen.
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Die
Vertragsbedingungen müssen vom Verwender zur Verfügung
gestellt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der
Verwender von seinem Vertragspartner den Abschluss zu den
vorformulierten Bedingungen verlangt bzw. diese einseitig
auferlegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen
nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien frei
"ausgehandelt" worden sind. Der Verwender muss hierbei
aber seinem Vertragspartner klar machen, dass dieser Einfluss auf
den Inhalt der Klausel hat, bzw. der Verwender unter Umständen
auf die Klausel sogar verzichtet. Ein bloßes Verhandeln und
Besprechen der Klauseln genügt nicht. Ebenso reicht das
Vorlesen, Erläutern oder Erörtern nicht aus.
Ein
"Aushandeln" lässt sich nicht fingieren, auch nicht
über entsprechende Formularklauseln. Dies betrifft z. B.
Regelungen, in denen der Kunde bestätigt, dass er von der
Formularbedingung Kenntnis genommen hat und da
mit
einverstanden sei, dass der Inhalt des Vertrages ausgehandelt
wurde. Das Gleiche gilt für Klauseln, wonach sich der
Verwender bestätigen lässt, dass die Bedingungen vom
Geschäftspartner ausführlich erörtert und
ausdrücklich anerkannt worden sind. Auch das Ankreuzen
verschiedener, vorformulierter alternativer Bestimmungen ist kein
Aushandeln.
Ein Aushandeln liegt auch dann nicht vor, wenn
lediglich einzelne Worte ersetzt oder in den Klauseln eingefügt
werden können.
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